Wohnberechtigungsscheine

Wohnen, Mieten, Sozialwohnung

Sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein?

Eine Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt. Zu unterscheiden ist zwischen dem „allgemeinen" und dem „gezielten" Wohnberechtigungsschein:

  • Mit einem allgemeinen Wohnberechtigungsschein haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres in Nordrhein Westfalen eine von der Größe her angemessene Wohnung zu beziehen.
  • Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn Sie bereits eine Wohnung gefunden haben und der Vermieter zugestimmt hat, Ihnen diese Wohnung zu überlassen. Der gezielte WBS kann nur bei der Stelle beantragt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die gewünschte Wohnung liegt.
    (Zuständigkeit des Märkischen Kreises nur für Wohnungen in Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.)

Aus der folgenden Übersicht kann beispielhaft abgelesen werden, bis zu welchem anrechenbaren Einkommen eine geförderte Wohnung bezogen werden kann.

Zahl der Haushaltsmitglieder
Wohnungsgröße anrechenbares Jahreseinkommen
Einzelperson 50 qm
bis 17.000 €
Zwei Personen
65 qm oder 2 Zimmer
bis 20.500 €
Drei Personen 80 qm oder 3 Zimmer bis 25.200 €
Vier Personen 95 qm oder 4 Zimmer bis 29.900 €
Jede weitere Person
15 qm oder 1 Zimmer
zusätzlich 4.700 €

 

Zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ist vom jeweiligen Bruttoeinkommen jeder zum Haushalt rechnenden Person ein Betrag von

  • 12 % abzuziehen, wenn Steuern vom Einkommen,
  • 10 % abzuziehen, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
  • 12 % abzuziehen, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

entrichtet werden.

Gebühren

Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines wird eine Gebühr von 10 EUR erhoben.

Informationen über weitere sogenannte wohnungsrechtliche Erlaubnisse, wie z.B. Freistellungen erhalten Sie bei den nachstehend aufgeführten Ansprechpartnerinnen.

Sollte Ihr Wohnort hier nicht aufgeführt sein, so wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt-/Gemeindeverwaltung.

Notwendige Unterlagen

  • Antragsformular
  • Meldebescheinigung, sofern Sie noch nicht im Märkischen Kreis wohnen (erteilt die Meldebehörde des Wohnortes)
  • Einkommenserklärung für jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Belege für die im Antrag und in der Einkommenserklärung gemachten Angaben

Das Antragsformular sowie die Einkommenserklärung können Sie beim Fachdienst Wohnungswesen und Elterngeld anfordern, hier downloaden oder persönlich abholen.

Rechtsgrundlagen

Wohnraumförderungs- und Nutzungsgesetz
Wohnungsbindungsgesetz


Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:  

Wohnberechtigungsscheine für die Städte Halver und Meinerzhagen sowie die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde


Kreishaus Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

Telefon: 02351 / 966-60
Fax: 02351 / 966-6437

Zuständige Mitarbeiter/innen:


Wohnberechtigungsscheine für die Städte Balve, Kierspe und Neuenrade sowie die Gemeinden Herscheid und Schalksmühle


Kreishaus Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid

Telefon: 02351 / 966-60
Fax: 02351 / 966-6437

Zuständige Mitarbeiter/innen: