Wohnberechtigungsscheine
Wohnen, Mieten, Sozialwohnung
Sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein?
Eine Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt. Zu unterscheiden ist zwischen dem „allgemeinen" und dem „gezielten" Wohnberechtigungsschein:
- Mit einem allgemeinen Wohnberechtigungsschein haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres in Nordrhein Westfalen eine von der Größe her angemessene Wohnung zu beziehen.
- Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn Sie bereits eine Wohnung gefunden haben und der Vermieter zugestimmt hat, Ihnen diese Wohnung zu überlassen. Der gezielte WBS kann nur bei der Stelle beantragt werden, in deren Zuständigkeitsbereich die gewünschte Wohnung liegt.
-
(Zuständigkeit des Märkischen Kreises nur für Wohnungen in Balve, Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade und Schalksmühle.)
Aus der folgenden Übersicht kann beispielhaft abgelesen werden, bis zu welchem anrechenbaren Einkommen eine geförderte Wohnung bezogen werden kann.
| Zahl der Haushaltsmitglieder |
Wohnungsgröße | anrechenbares Jahreseinkommen |
| Einzelperson | 50 qm |
bis 17.000 € |
| Zwei Personen |
65 qm oder 2 Zimmer |
bis 20.500 € |
| Drei Personen | 80 qm oder 3 Zimmer | bis 25.200 € |
| Vier Personen | 95 qm oder 4 Zimmer | bis 29.900 € |
| Jede weitere Person |
15 qm oder 1 Zimmer |
zusätzlich 4.700 € |
Zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ist vom jeweiligen Bruttoeinkommen jeder zum Haushalt rechnenden Person ein Betrag von
- 12 % abzuziehen, wenn Steuern vom Einkommen,
- 10 % abzuziehen, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
- 12 % abzuziehen, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet werden.
Gebühren
Für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines wird eine Gebühr von 10 EUR erhoben.
Informationen über weitere sogenannte wohnungsrechtliche Erlaubnisse, wie z.B. Freistellungen erhalten Sie bei den nachstehend aufgeführten Ansprechpartnerinnen.
Sollte Ihr Wohnort hier nicht aufgeführt sein, so wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt-/Gemeindeverwaltung.
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular
- Meldebescheinigung, sofern Sie noch nicht im Märkischen Kreis wohnen (erteilt die Meldebehörde des Wohnortes)
- Einkommenserklärung für jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat
- Belege für die im Antrag und in der Einkommenserklärung gemachten Angaben
Das Antragsformular sowie die Einkommenserklärung können Sie beim Fachdienst Wohnungswesen und Elterngeld anfordern, hier downloaden oder persönlich abholen.
Rechtsgrundlagen
Wohnraumförderungs- und Nutzungsgesetz
Wohnungsbindungsgesetz
Formulare und Informationen zu diesem Produkt:
-
Wohnberechtigungsschein/Zinsbescheinigung - Antrag (PDF)
Dateigröße: 688,6 Kilobytes -
Wohnberechtigungsschein/Zinsbescheinigung - Einkommenserklärung (PDF)
Dateigröße: 32,3 Kilobytes -
Wohnberechtigungsschein - Freistellung Antrag (nur für den Vermieter) (PDF)
Dateigröße: 347,7 Kilobytes
Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:
Wohnberechtigungsscheine für die Städte Halver und Meinerzhagen sowie die Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde
Kreishaus Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Telefon: 02351 / 966-60
Fax: 02351 / 966-6437
Zuständige Mitarbeiter/innen:
Wohnberechtigungsscheine für die Städte Balve, Kierspe und Neuenrade sowie die Gemeinden Herscheid und Schalksmühle
Kreishaus Lüdenscheid
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Telefon: 02351 / 966-60
Fax: 02351 / 966-6437
Zuständige Mitarbeiter/innen:


