Die Frage nach möglichen Standorten für Windenergieanlagen (WEA) sorgt in letzter Zeit für viel Diskussionsstoff zwischen Bürgerinnen und Bürgern, potentiellen Investoren, Verwaltungen und Energieversorgern. Dabei rückt der Zielkonflikt zwischen Klimaschutz und Naturschutz immer mehr in den Vordergrund. Zurzeit werden bereits 28 Anlagen im Märkischen Kreis betrieben. Die Ausweisung von Standorten übernehmen die Städte und Gemeinden in ihrer eigenen Verantwortung.
Die Bezirksregierung Arnsberg hat in ihrer Machbarkeitsstudie zu den "Potentialen Erneuerbarer Energien" vom Februar 2011 dargestellt, dass ein moderater Ausbau der Windenergie auf ca. 2 Prozent der Fläche des Regierungsbezirkes als realistisch angesehen wird. Dies entspricht auch dem von der Landesregierung vorgesehenen Ziel, um den Anforderungen der Energiewende gerecht zu werden.
Die Machbarkeitsstudie sieht ein Potential von durchschnittlich 80 zusätzlichen Anlagen für die nach Abzug der Tabuflächen (Definition siehe unten) verbleibende Fläche des Märkischen Kreises. Bei einer gleichmäßigen Verteilung über das Kreisgebiet (außerhalb der Tabuflächen) könnte dies theoretisch zu der Errichtung von einer WEA pro 10 km² führen. Tatsächlich wird es aber nicht zu einer solchen gleichmäßigen Verteilung kommen. Vielmehr dürften neben Einzelanlagen auch Windparks an besonders windhöffigen Stellen errichtet werden. Die Planungshoheit liegt bei den Städten und Gemeinden.
Die Karte bündelt verschiedene Informationen.
Zunächst sind die Daten der Windhöffigkeit aus dem Jahre 1996 farbig dargestellt. Darunter versteht man die Windgeschwindigkeiten in Metern pro Sekunde. Diese wurden damals in 50 m Höhe über dem Boden ermittelt. Sie sind eine wichtige Grundlage, um den möglichen Ertrag einer WEA abzuschätzen. Je stärker der Wind weht, desto besser ist die Auslastung. Neuere Untersuchungen in einer Höhe ab 80 m haben sogar noch bessere Windhöffigkeitswerte festgestellt.
Weiter finden sich als weiß ausgestanzte Flächen die Tabuflächen nach dem Windenergie-Erlass vom 11.7.2011. Danach sind allgemeine Siedlungsbereiche (Punkt 3.2.4.3) ebenso von einer Planung auszunehmen wie zum Beispiel gesetzlich geschützte Biotope, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete und die Wasserschutzzone I (Punkt 8.2).
Als Kartengrundlage dient die topographische Karte im Maßstab 1:50.000. Aufgrund der damit verbundenen Genauigkeit ist ein Hineinzoomen bis auf das einzelne Grundstück nicht aussagefähig hinsichtlich einer möglichen Eignung für den Bau einer Windenergieanlage. Die Karte kann lediglich einen ersten Überblick geben.