Genehmigungsfreie Vorhaben nach § 65 BauO NRW

In § 65 Abs. 1 BauO NRW sind insgesamt 49 bauliche Anlagen aufgeführt die keiner Baugenehmigung bedürfen und die auch nicht einer Behörde angezeigt werden müssen. Beachten Sie jedoch, dass auch bei diesen baulichen Anlagen die gesetzlichen Baubestimmungen einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für bauliche Anlagen, die auf Grund ihrer Art oder Größe von Grundstücksgrenzen einen Mindestabstand (3,00 m) einhalten müssen. Kommt es wegen eines zu geringen Grenzabstandes zu einem Nachbarstreit, so muss die bauliche Anlage im Regelfall wieder abgebaut werden. Nachfolgende Bauvorhaben sind besonders streitanfällig. Daher möchten wir Ihnen einige Hinweise geben, die Sie bei der Bauausführung unbedingt beachten sollten.

Gebäude bis 30 cbm Bruttorauminhalt:

Gebäude bis 30 cbm Bruttorauminhalt dürfen genehmigungsfrei errichtet werden. Der Bruttorauminhalt berechnet sich nach den Außenmaßen des Gebäudes. Die Genehmigungsfreiheit gilt jedoch nicht für folgende Nutzungsarten, auch wenn die Gebäude unter 30 cbm sind:

  • Gebäude mit Aufenthaltsräumen
  • Ställe
  • Gebäude mit Aborten oder Feuerstätten
  • Garagen
  • Verkaufs- und Ausstellungsstände.

Des weiteren gilt die Genehmigungsfreiheit im sogenannten Außenbereich nur für Gebäude die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Hier ist zu beachten, dass eine "Hobbytierhaltung" kein landwirtschaftlicher Betrieb ist.

Einfriedungen und Stützmauern

Einfriedungen sind bis zu 2,00 m Höhe über der Geländeoberfläche genehmigungsfrei. Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche gilt dies nur für Einfriedungen bis 1,00 m Höhe. Im sogenannten Außenbereich gilt die Genehmigungsfreiheit nur für Grundstücke die bebaut, oder deren Bebauung genehmigt ist.

Stützmauern sind ebenfalls bis zu 2,00 m Höhe über der Geländeoberfläche genehmigungsfrei. Soweit eine Stützmauer der Sicherung einer Geländeaufschüttung dient, sollte zunächst deren Zulässigkeit geprüft werden (siehe nächsten Absatz).

Selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen

Selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen sind bis zu 2,00 m Höhe oder Tiefe genehmigungsfrei. Für den Außenbereich gilt dieses nur dann, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung nicht mehr als 400 qm Fläche haben. Die Betonung liegt hier auf selbständige Aufschüttung oder Abgrabung. Wird z.B. im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Gebäudes die Geländeoberfläche verändert, so ist dieses keine selbständige Aufschüttung oder Abgrabung, sondern eine genehmigungspflichtige Geländeveränderung, die mit dem neuen Gebäude geprüft und genehmigt wird.

Aufschüttungen sind ab 1,00 m auch abstandflächenrelevant und müssen von Grundstücksgrenzen einen Mindestabstand einhalten. Beachten Sie bitte, dass bereits der Böschungsfuß den erforderlichen Grenzabstand einhalten muss. Im hängigen Gelände können bereits Aufschüttungen unter 1,00 m unzulässig sein, wenn ein Unterlieger durch diese Aufschüttung rücksichtslos beeinträchtigt wird.

Aufschüttungen oder Abgrabungen im Außenbereich können landschaftsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Erkundigen Sie sich daher auch bei der Unteren Landschaftsbehörde des Märkischen Kreises, ob die Aufschüttungen oder Abgrabungen aus landschaftsrechtlicher Sicht zulässig ist.

Werbeanlagen

Werbeanlagen und Hinweisschilder sind bis zu einer Größe von 1qm genehmigungsfrei. Beachten Sie bitte, dass Werbeanlagen und Hinweisschilder nach straßenrechtlichen Vorschriften unzulässig sein können, wenn durch Werbeanlagen die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Erkundigen Sie sich daher in jedem Falle bei der zuständigen Straßenbaubehörde, ob eine Werbeanlage zulässig ist.

In durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistungen ohne Größenbeschränkung genehmigungsfrei. Die Genehmigungsfreiheit gilt jedoch nicht, wenn außerhalb von Gewerbegebieten auf Betriebe im Gewerbegebiet hingewiesen wird.