Schonzeit Hecken und Gehölze vom 1. März bis zum 30. September

Wenn der Frühling naht und die Temperaturen steigen, widmen sich Grundstückseigentümer, Mieter, Klein- und Landschaftsgärtner gerne der Hecken- und Gehölzpflege. Der Vogel- und Artenschutz setzt über das jetzt geltende neue Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September eines Jahres dazu allerdings einige Schranken. Damit soll vor allem den vielen Vogelarten, aber auch kleineren Säugetieren und Insekten der notwendige Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsraum erhalten werden.

In dieser Zeit ist es laut Gesetz ausdrücklich untersagt:

"Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen".

Darauf weist die Untere Landschaftsbehörde des Märkischen Kreises hin und macht darauf aufmerksam, dass der bisherige Paragraph 64 Landschaftsgesetz NRW durch diese neue bundesweite Regelung (§ 39 BNatSchG) am 01.03.2010 abgelöst worden ist. Nachzulesen ist die komplette neue Regelung - einschließlich der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten - auf der Internetseite zu Umwelt / Naturschutz und Landschaftspflege unter www.maerkischer-kreis.de. 

Aufgrund der lang anhaltenden schlechten Wetterlage und des harten Winters gibt es zur Zeit noch viele Anfragen zu Schnittarbeiten. Auskunft erhalten Bürgerinnen und Bürger unter 02351/966-6400 oder -6379.