Einigung im Streit um Entsorgung eines Chemiekalienlagers in Iserlohn

Pressemitteilung - Verwaltungsgericht Arnsberg - 07. Oktober 2009

Das vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geführte Eilverfahren wegen der Entsorgung von Chemikalien, die auf einem Grundstück in Iserlohn-Sümmern gelagert werden, ist in einem Ortstermin am 7. Oktober 2009 einvernehmlich beendet worden. Auf Vorschlag des Gerichts hat der Märkische Kreis der Eigentümerin des Grundstückes die Möglichkeit eröffnet, die Chemikalien den von ihr benannten Abnehmern bzw. Entsorgungsunternehmen unter behördlicher Kontrolle zu überlassen und das Grundstück bis Ende Januar 2010 endgültig zu räumen. Werden die im Einzelnen festgelegten Schritte bei der fachgerechten Entsorgung eingehalten, erübrigt sich ein weiteres Einschreiten der Kreisverwaltung. Gegen die von ihr erlassenen Anordnungen und Vollstreckungsmaßnahmen, die mit Kosten von voraussichtlich 1.000.000,00 EUR verbunden waren, hatte sich die Grundstückseigentümerin mit ihrer Klage und dem zugehörigen Eilantrag gewandt.

 

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Antragstellerin dem Kreis bis zum 16. Oktober 2009 auflistet, zu welchen Fremdbetrieben die auf dem Grundstück gelagerten Stoffe bzw. Behältnisse als Abfall oder in anderer Eigenschaft verbracht werden sollen, und Nachweise über die Bereitschaft und die Fähigkeit dieser Betriebe zur Übernahme der Stoffe vorlegt. Die Kreisverwaltung behält sich die Prüfung und Genehmigung dieser Überlassungen vor.

 

Bis zum Ablauf einer zweiten, am 28. Oktober 2009 endenden Frist wird der Kreisverwaltung ein Vertrag der Antragstellerin mit einer von ihr benannten Entsorgungsfirma vorgelegt werden, in der sich diese verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück vorhandenen Stoffe und Behältnisse nach Abstimmung mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu beproben, die beprobten Stoffe und Behältnisse, die für genehmigte Fremdbetriebe bestimmt sind, unter Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen abzutransportieren und die restlichen Stoffe und Behältnisse nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.

 

Darüber hinaus hat sich die Antragstellerin verpflichtet, die Räumung des Grundstückes unter Beachtung der vorgenannten Regelungen bis zum 31. Januar 2010 abzuschließen.

 

Az.: 8 L 544/09